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LMG NRW

§ 16 Zuweisungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/16#abs-1 (1) Das Zuweisungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/16#abs-2 (2) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

2. Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;

3. Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese dem Antragsteller bekannt ist;

4. Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/16#abs-3 (3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/16#abs-4 (4) Die Medienkommission ist über neu gemeldete Versorgungsbedarfe unverzüglich zu informieren.

§ 15 § 17